Satzung
§ 1 Name und Sitz
1..1 Der Verein führt den Namen „DANGEROUS-DOGS“.
1.2. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Homburg einzutragen und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
1.3. Er hat seinen Sitz in 61440 Oberursel.
§ 2 Ziel / Zweck / Aufgaben des Vereins
1. Ziel
Das Ziel des Vereins ist die Verbesserung der Kommunikation zwischen Hund, Halter und Nicht Hundebesitzern, die Verbreitung des Gedankens des respektvollen Umgangs mit seinem Hund, sowie die Novellierung aller in Deutschland bestehenden Hundegesetze und - Verordnungen, rassenunabhängig, bundeseinheitlich, nach wissenschaftlichen Standards.
2. Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes in Sachen Hund, die Förderung einer art- und tierschutzgerechten Hundehaltung, die Förderung eines allgemeinen Verständnisses vom Wesen des Hundes und dem partnerschaftlichen und harmonischen Miteinander von Bevölkerung, Hundehaltern und Hunden, die Förderung der Ausübung von Hundesport/Hundeerziehung, die Förderung sachkundiger Hundehaltung sowie die Einhaltung und Förderung des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzhundeverordnung.
Der Verein unterstützt den Grundsatz der Chancengleichheit aller Rassen- und Mischlingshunde. Es wird niemand wegen seiner Nationalität, Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, oder Alter, so wie der seines Hundes in irgendeiner Weise diskriminiert oder die Eignung zur Mitgliedschaft davon abhängig gemacht. Ebenso ist der Besitz eines Hundes keine Voraussetzung. Er wird ferner an keine Aktivitäten und Veranstaltungen des Vereines gebunden. Der Verein wird diese Grundsätze auch seinen Mitgliedern auferlegen und deren Einhaltung überwachen.
Der Verein kann den Beitritt zu anderen Organisationen / Vereinen beschließen.
3. Aufgaben zur Verwirklichung des Vereinszwecks und -ziels:
- Veranstaltungen
- Dialog mit Politik, Medien und öffentlichen Gremien
- Information
- Kooperation
Der Vereinsvorstand beschließt Veranstaltungsregeln, die zu befolgen und einzuhalten sind. Hiervon unberührt ist, dass der Verein naturgemäß nicht stets alle genannten Aufgaben mit gleicher Intensität verfolgen kann. Der Vereinsvorstand trifft jeweils eine den zur Verfügung stehenden Mitteln angemessene Auswahlentscheidung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mitgliedschaften
4.1. Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts, Gebietskörperschaft oder sonstige Organisation werden, die bereit ist, den Verein zu fördern und seine Satzung anzuerkennen.
4.2. Der Verein hat
a) Aktive Mitglieder
b) Fördermitglieder
c) Ehrenamtliche Mitglieder
4.3. Aktive Mitglieder können alle Personen werden, die einen Hund besitzen und/oder an Vereinsaktivitäten teilnehmen.
4.4. Fördermitglieder können alle Personen werden, die ohne die Voraussetzungen der Ziffer 4.3. zu erfüllen, die Ziele des Vereins unterstützen wollen.
4.5. Zu Ehrenmitgliedern können durch Vorschlag des Vorstandes und Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich besonders durch Verdienste im Verein verdient gemacht haben.
§ 5 Beginn der Mitgliedschaft
5.1. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist beim Vorstand des Vereins einzureichen und muss Angaben zu Name, Vorname, Wohnanschrift und Geburtstag haben. Nach Prüfung des Aufnahmeantrags entscheidet der Vorstand durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Aufnahmeantrag als abgelehnt. Alle neuen Mitglieder haben eine 6 monatige Probezeit. Während dieser Probezeit kann die Mitgliedschaft von beiden Seiten, ohne Angabe von Gründen, beendet werden.
5.2. Für die Aufnahme kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
6.1. Austritt
Die Austrittserklärung erfolgt schriftlich an den Vorstand des Vereins zum Schluss eines Kalenderjahres mit 3-monatiger Kündigungsfrist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Mitglied beitragspflichtig. Während der 3-monatigen Kündigungsfrist ist die Rücknahme der Austrittserklärung möglich.
6.2.
6.2.1. Ausschluss
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied durch schuldhaftes Verhalten
in besonders schwerwiegender Weise
a) das Ansehen des Vereins geschädigt oder
b) gegen die Vereinssatzung und damit auch gegen den Vereinszweck verstoßen hat oder
c) seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere die Beitragszahlungspflicht, trotz
zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den Verein mit je dreiwöchiger Fristsetzung nicht erfüllt.
6.2.2. Ausschlussverfahren
a) Über den Ausschluss beschließt der Vorstand in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
b) Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Nachricht von dem Ausschluss schriftlich beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat die Beschwerde auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung aufzunehmen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Beschwerde in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt das Mitglied als nicht ausgeschlossen.
c) Macht das Mitglied von der Möglichkeit der Beschwerde gegen den Ausschlussbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Beschwerdefrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschlussbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft beendet ist.
6.2.3. Tod
Durch den Tod eines Mitglieds.
§ 7 Beiträge
7.1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge und Trainingsgebühren.
7.2. Die Beitragshöhe wird vom Vorstand in einer Beitragsordnung festgelegt.
7.3. Der Jahresbeitrag ist im Voraus und sofort fällig. Im Falle einer Ablehnung des Aufnahmeantrags durch die Mitgliederversammlung ist der Jahrsbeitrag in voller Höhe zurückzuerstatten. Der Jahresbeitrag ist bis zum 01.03. eines jeden Jahres für ein Kalenderjahr im Voraus zu entrichten. Bei Versäumnis ruht die Mitgliedschaft, das Mitglied ist von seinen Mitgliedsrechten ausgeschlossen bis der Beitrag bezahlt ist. Wird trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den Verein mit je dreiwöchiger Fristsetzung die
Beitragszahlungspflicht nicht erfüllt ist, wird das Mitglied durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen und aus der Mitgliederliste gestrichen.
7.4 Mindestens 50% der Trainingsgebühren, werden einer, vom Vorstand im Einzelfall zu bestimmenden, gemeinnützigen Tierschutzorganisation oder einem Tierheim zu Verfügung gestellt. Dieses kann in monatlichen Beträgen oder einer Einmalzahlung erfolgen.
7.5 Der Vorstand kann einzelne Mitglieder, durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben Stimmen, von der Beitragspflicht entbinden.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
8.1. Aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben volles Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Sitz- und Stimmrecht ist nicht übertragbar.
8.2. Passive Mittglieder haben kein Antragsrecht, jedoch ein Rede- und Stimmrechtrecht in der Mitgliederversammlung.
8.3. Die Mitglieder haben die vom Vorstand festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen (Umlagen und dgl.) zu entrichten.
8.4. Aktive Mitglieder mit Hund sind verpflichtet eine Hundehaftpflichtversicherung für Ihr Tier vorzuweisen, um etwaige Schäden zu decken.
8.5. Ehrenmitglieder haben Rede und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung. Sie sind von Beiträgen und sonstigen Leistungen befreit.
8.6. Anträge der Mitglieder sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Durchführung der angenommenen Anträge regelt der Vorstand. Über das Ergebnis berichtet der Vorstand in der Mitgliederversammlung.
8.7. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten und beschlossenen Beitrag bis zum 01.03. eines jeden Jahres für ein Kalenderjahr im Voraus zu entrichten.
8.8. Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu unterstützen, ihn zu fördern und untereinander einen freundlichen Kontakt zu pflegen. Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Auskünfte sind dem Vorstand zu erteilen.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
10.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit der Aufgabe bei der Post an die zuletzt dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
10.2. Der Vorstand kann jederzeit unter Wahrung der gleichen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand eingereicht wird.
10.3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, das der 1. Vorsitzende festlegt, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs einem Wahlausschuss übertragen werden.
10.4. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäfts- und Wahlordnung geben.
10.5. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands.
- Entlastung des Vorstandes.
- Änderung der Satzung.
- Auflösung des Vereins.
- Entscheidung über die Beschwerde eines vom Vorstand ausgesprochenen Ausschlusses aus
dem Verein.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
10.6. Beschlussfassung:
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben.
- Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn ein Mitglieder dies beantragt.
10.7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Vereinsmitglieder anwesend sind. Sollte Beschlussunfähigkeit vorliegen, ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Wochen einzuberufen. Für die Beschlussfähigkeit dieser Mitgliederversammlung gilt kein Quorum mehr. Alle erschienenen Mitglieder sind nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig.
10.8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann darüber abstimmen
lassen, ob Gäste zugelassen werden.
10.9. Amtsträger sind ehrenamtlich tätig, haben aber das Recht auf Auslagenerstattung.
10.10. Anträge, die noch nicht in der Tagesordnung aufgenommen wurden, können noch bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Der Versammlungsleiter ergänzt zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung um diese Anträge. Über die Annahme von Dringlichkeitsanträgen, die erst während der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme solcher Anträge ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
10.11. Protokollführung
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; die Aufgabe kann auch von einem Nichtmitglied ausgeführt werden.
Das Protokoll soll enthalten:
- Beginn und Ende der Versammlung.
- Versammlungsort.
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers.
- Die Zahl der erschienenen Mitglieder.
- Tagesordnung.
- Abstimmungsergebnisse.
- Bei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
10.12. Rechnungsprüfer
- Auf der Mitgliederversammlung ist ein Rechnungsprüfer zu wählen. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.
- Der Rechnungsprüfer prüft die Kasse und die Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Eine Änderung von Zweck, Ziel oder Aufgaben des Vereins gemäß § 2 kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, hierzu kann die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder durch den Vorstand eingeholt werden. Sollten Änderungen der Satzung aufgrund Beanstandungen des Registergerichtes bzw. Finanzamtes notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt, in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendigen Änderungen der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Neufassung im Vereinsregister erfolgen kann.
§ 12 Vorstand
12.1. Der Vorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Schriftführer
Bei erhöhtem Arbeitsanfall steht es jedem Vorstandsmitglied frei, Arbeitsgruppen zu bilden und Beisitzer für die besonderen Tätigkeitsbereiche zu kooptieren. Die Beisitzer haben in der Vorstandssitzung ein Rede und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht. Sie sind nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt.
12.2. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind der 1. Vorsitzende und der 2.Vorsitzende berechtigt und verpflichtet. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
12.3. Wahl des Vorstandes:
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung geheim (mit Abgabe von Stimmzetteln) gewählt. Vom Tag der Wahl an gerechnet bleibt er bis zu einer Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Positionen sind einzeln zur Wahl zu stellen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Hat bei Wahlen im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl der Amtsträger ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die Mitgliederversammlung ein Mitglied kommissarisch zu bestellen.
12.4. Vorstandssitzungen:
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Vorstandssitzungen werden vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich einberufen.
- Eine Einberufungsfrist von drei Tagen soll eingehalten werden.
- Eine Tagesordnung sollte mitgeteilt werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder und der 1.
Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind.
- Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden
geleitet.
- Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben.
- Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
§ 13 Geschäftsjahr und Mittelverwendung
13.1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
13.2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
13.3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
13.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden.
13.5. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
§ 14 Haftung des Vereins
Die persönliche Haftung von Vereinsvorstandsmitgliedern und Vereinsvertretern wird auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln beschränkt.
§ 15 Auflösung des Vereins
15.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, die unter Ankündigung des Zwecks mindestens vier Wochen vorher einberufen werden muss, mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen, beschlossen werden.
15.2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Tierschutzorganisation, die es unmittelbar und ausschließlich für Tierschutzzwecke zu verwenden hat.
Die Satzung wurde am 01.09.2011 beschlossen.
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